Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde die Aufhebung der Verfügung des MIKA vom 28. September 2021. Das Verwaltungsgericht kann jedoch eine Verfügung des MIKA selbst bei Gutheissung einer Beschwerde nicht aufheben. Anfechtungsobjekt ist gemäss § 9 Abs. 1 EGAR -4- einzig der Einspracheentscheid der Vorinstanz. Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb nicht einzutreten.