Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das MIKA am 28. September 2021 die Nichtverlängerung der zwischenzeitlich abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz, unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung (MI-act. 68 f., 99 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 28. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. Oktober 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache. Die Vorinstanz erliess am 26. Januar 2022 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen.