Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.79 / ba / we ZEMIS [***]; (E.2021.110) Art. 66 Urteil vom 11. November 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Ahmeti Beschwerde- A._____, von Kosovo führerin vertreten durch MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 26. Januar 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 1. Juli 2020 zwecks Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein, heiratete am 14. August 2020 einen Schweizer und erhielt am 25. August 2020 im Rahmen des Familiennach- zugs eine bis am 31. August 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 43, 48, 55). Am 7. Januar 2021 teilte der Ehemann dem Amt für Migration und Integra- tion Kanton Aargau (MIKA) mit, dass sich das Ehepaar am 31. Dezember 2020 getrennt habe und die Beschwerdeführerin aus der ehelichen Woh- nung ausgezogen sei. Gleichzeitig brachte er zum Ausdruck, dass er beabsichtige, sich von der Beschwerdeführerin scheiden zu lassen (MI- act. 56 f.). In der Folge meldeten auch die zuständigen Einwohnerdienste der Gemeinde X. dem MIKA die freiwillige Trennung der Eheleute und den Wegzug der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2020 nach Y. (MI- act. 63 f.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das MIKA am 28. Sep- tember 2021 die Nichtverlängerung der zwischenzeitlich abgelaufenen Auf- enthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz, unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung (MI-act. 68 f., 99 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 28. September 2021 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. Oktober 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache. Die Vorinstanz erliess am 26. Januar 2022 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. -3- C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. Februar 2022 erhob die Be- schwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 9 ff.): 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau vom 28. September 2021 aufzuheben und das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Prozessualer Antrag Die Akten der Vorinstanz seien von Amtes wegen beizuziehen Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 20) verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 24). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde die Aufhebung der Verfügung des MIKA vom 28. September 2021. Das Verwaltungsgericht kann jedoch eine Verfügung des MIKA selbst bei Gutheissung einer Be- schwerde nicht aufheben. Anfechtungsobjekt ist gemäss § 9 Abs. 1 EGAR -4- einzig der Einspracheentscheid der Vorinstanz. Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb nicht einzutreten. Nachdem aus der Beschwerde hervorgeht, dass sich diese im Übrigen gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Januar 2022 rich- tet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Beachtung der vor- stehenden Präzisierung, einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Best- immungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsge- richt einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammen- hang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz im an- gefochtenen Einspracheentscheid zutreffend festgestellt, dass die durch das MIKA verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Be- schwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz nicht zu bean- standen sind (act. 2 ff.). Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dagegen vorbringt, deckt sich inhaltlich im Wesentlichen mit ihren Vor- bringen im vorinstanzlichen Einspracheverfahren (MI-act. 106 ff.) und ver- mag am zutreffenden Entscheid der Vorinstanz nichts zu ändern. -5- 2. 2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gül- tigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss ver- fügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbe- willigung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben. 2.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlänge- rungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungser- teilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2). 2.3. Wie jede behördliche Massnahme müssen auch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichts- punkten von Art. 96 Abs. 1 AIG. Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn die betroffene Person einen Anspruch auf Er- teilung einer Bewilligung hat oder ihr ermessensweise eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprüfung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person gestützt auf eine An- spruchs- oder Ermessensbestimmung eine Bewilligung zusteht (zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.3 f.). 3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vor- liegt (siehe vorne Erw. 2.1). -6- Die Beschwerdeführerin verfügte aufgrund ihres Aufenthalts als Ehegattin eines Schweizer Bürgers ab dem 25. August 2020 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Da die Beschwerdeführerin seit dem 31. Dezember 2020 von ihrem Ehemann getrennt lebt und keine Aussicht auf Wiedervereinigung besteht (vgl. MI- act. 61, wo der Ehemann klarstellt, sich scheiden lassen und der Beschwer- deführerin keine zweite Chance geben zu wollen), wird der Aufenthalts- zweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungs- grund vorliegt. 4. Wie durch die Vorinstanz korrekt ausgeführt wurde, hat die Beschwerde- führerin infolge der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft sowie des weniger als dreijährigen Bestehens der Ehegemeinschaft weder gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen An- spruch auf Verlängerung ihrer bisherigen bzw. auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung (act. 3 f.). 5. 5.1. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, sind auch die Aus- führungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung ableiten kann (act. 4 ff.), nicht zu beanstanden. 5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung im Rahmen eines nach- ehelichen Härtefalls, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, bzw. wenn dem betroffenen Ehegatten aufgrund seiner Ausreiseverpflichtung eine besondere Härte widerfahren würde. 5.2.2. 5.2.2.1. Die Anspruchsregelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kommt zum Tragen, wenn die anrechenbare eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat und/oder die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht er- füllt sind (womit ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Betracht fällt), jedoch aufgrund der gesamten Umstände ein nachehelicher Härtefall vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn es für den nachgezogenen -7- Ehegatten aufgrund der Umstände eine unzumutbare Härte darstellen würde, müsste er die Schweiz nach Auflösung der Ehegemeinschaft wieder verlassen. Der Härtefall muss sich aus der Lebenssituation der betroffenen Person nach der Auflösung der Ehe und dem Dahinfallen der gestützt auf die Ehe erteilten Anwesenheitsberechtigung ergeben. Gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG können wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Auf- enthalt in der Schweiz erforderlich machen – d.h. einen nachehelichen Här- tefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen – namentlich dann vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt ge- worden ist oder dieser die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Rechtsprechungsgemäss kann darüber hinaus insbesondere auch der Tod des nachziehenden Ehegatten oder die Beziehung zu einem anwesenheitsberechtigten gemeinsamen Kind dazu führen, dass dem nachgezogenen Ehegatten ein nachehelicher Härtefall zu attestieren ist (eingehend zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.3.2.1 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011, Erw. 3.1). 5.2.2.2. Bei der Beurteilung, ob wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, sind insbesondere die Konkretisierungen in Art. 31 der Ver- ordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) zu beachten. Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass bei Vorliegen eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Sie be- zieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylge- setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwen- dungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet: - die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE beziehen sich einerseits auf här- tefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffent- -8- lichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegen- stehen können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind nur die härtefall- begründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da es lediglich um die Frage geht, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weite- ren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen An- spruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Ver- längerung begründen. Besteht ein Anspruch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und liegen keine Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen bzw. zu verlängern (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.545 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.1.2). 5.3. 5.3.1. Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe nicht aus freiem Willen ge- schlossen hätte oder Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre, und sie sol- ches auch nicht geltend macht (act. 5), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 5.3.2. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist sodann auch ein nachehe- licher Härtefall aufgrund einer fortgeschrittenen Integration der Beschwer- deführerin in der Schweiz oder aufgrund einer starken Gefährdung der so- zialen Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Kosovo zu vernei- nen (act. 5 ff.). Die Beschwerdeführerin hat während ihres gut zweijährigen Aufenthalts in der Schweiz ein Praktikum im Bereich Pflege und Betreuung absolviert und ist derzeit als Pflegehelferin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis im Vollzeitpensum beschäftigt (MI-act. 90 f., 153). Sie hat mindestens einen Deutschkurs auf dem Referenzniveau A2 besucht und sich für weitere Deutschkurse angemeldet (MI-act. 92 ff., 154 f.; act. 17). Demnach hat sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Aufenthaltsdauer in sprachlicher wie auch in beruflicher Hinsicht im zu erwartenden Mass integriert, während sich ihre soziale Integration aufgrund der Akten nicht verlässlich beurteilen lässt. Eine derart ausgeprägte Integration und mithin starke Verwurzelung in der Schweiz, dass infolgedessen ihr weiterer Verbleib angezeigt wäre, ist der Beschwerdeführerin allerdings nicht zu attestieren. Die Beschwer- deführerin bringt denn auch nichts Substanziiertes vor, das gegen diese Beurteilung sprechen würden. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die soziale Wiedereingliede- rung der Beschwerdeführerin – die im Kosovo aufgewachsen und soziali- siert worden ist und dort nach unbestritten gebliebener Feststellung der -9- Vorinstanz ein Studium absolviert hat – bei einer Rückkehr in ihr Herkunfts- land ernsthaft gefährdet wäre. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass ihre Heirat zu einem grossen Zerwürfnis mit ihrer Familie – insbesondere der Familie aufseiten ihres verstorbenen Vaters – geführt habe. Sie könne deshalb, aber auch aus Platzgründen und finanziellen Gründen, nicht mehr zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern ins Haus ihrer Grosseltern väter- licherseits zurückkehren (MI-act. 109; act. 12). Ohne familiäres oder anderes finanzielles "Back-Up" sei sie als alleinstehende, geschiedene Frau im Kosovo verloren. Die staatlichen Wohlfahrtseinrichtungen seien schwach und korrupt, Frauen und Mädchen würden systematisch diskrimi- niert (MI-act. 110; act. 13). Wird eine Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsland geltend gemacht, trifft die ausländische Person bei der Feststellung des entspre- chenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Wie bereits die Vorinstanz richtig festgehalten hat, genügen allgemeine Hinweise nicht, sondern muss die befürchtete Beeinträchtigung im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden (BGE 138 II 229, Erw. 3.2.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.170 vom 23. November 2020, Erw. II/4.3.5.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ändert daran auch nichts, dass im Ver- waltungsverfahren die "Offizialmaxime" (gemeint ist wohl die Untersu- chungsmaxime) gilt: Die behördliche bzw. gerichtliche Pflicht zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche die rechtserheblichen Tatsachen von sich aus darzulegen und soweit möglich zu belegen haben (§ 23 VRPG; Art. 90 AIG). Geht es um Tatsachen und Beweismittel, von denen die Partei bessere Kenntnis bzw. zu denen sie besseren Zugang als die Behörden hat, akzentuiert sich die parteiliche Mitwirkungspflicht gegenüber der behördlichen Untersu- chungspflicht. Dies betrifft namentlich persönliche Umstände einer Partei, wie etwa ihre familiäre Situation oder ihre persönlichen Verhältnisse im Hei- matland (MARTINA CARONI/NICOLE SCHEIBER/CHRISTA PREISIG/MARGARITE ZOETEWEIJ [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl., Bern 2018, S. 140). Anzumer- ken bleibt, dass es sich bei wichtigen persönlichen Gründen im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, um eine rechtsbegründende Tatsache handelt, hinsichtlich derer sie als Partei objektiv beweisbelastet ist, mithin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Die zu Gunsten der Beschwerdeführerin mit deren Vorbringen in der Be- schwerde angenommene fehlende Unterstützung durch ihre Familie im Fall einer Rückkehr in den Kosovo, dürfte ihre soziale Wiedereingliederung im Kosovo erschweren, lässt diese indes nicht als stark gefährdet erscheinen. - 10 - Dies umso weniger, als der heute 23-jährigen Beschwerdeführerin auf- grund ihres Studiums im Kosovo sowie ihrer in der Schweiz gesammelten Berufserfahrung im Pflegebereich in beruflicher und wirtschaftlicher Hin- sicht überdurchschnittlich gute Reintegrationschancen zu attestieren sind. Ihr kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, ihre soziale Wiedereingliederung sei insbesondere auch mangels Verdienstmöglich- keiten oder sonstiger Einkommensquellen gefährdet. Dass der Beschwer- deführerin bei der sozialen Wiedereingliederung im Kosovo jenseits ihrer eigenen Familie weitere konkrete Hindernisse entgegenstehen würden, hat die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dargetan. Dies entgegen ihrer Mitwirkungspflicht (siehe oben) und obschon bereits die Vorinstanz festge- stellt hat, dass ihre generellen Ausführungen zur Situation von Frauen in der kosovarischen Gesellschaft und zur dortigen Wirtschaftslage nicht ge- nügen, um eine konkrete Gefährdung ihrer sozialen Wiedereingliederung im Kosovo darzutun (act. 6). 5.3.3. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte aus den Akten ersichtlich oder wer- den substanziiert geltend gemacht, welche für die Annahme wichtiger per- sönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE sprechen würden. 6. Unter den dargelegten Umständen ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint (act. 7). Liegen keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor und werden bei der Prüfung dieser Frage die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE berücksichtigt, liegt regelmässig auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich oder werden vorgebracht, die unabhängig von der Ehe auf das Bestehen einer solchen Härtefallsituation hindeuten würden. 7. Erweist sich unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE, dass bei einer ausländischen Person nach Wegfall ihres abgeleiteten Bewilli- gungsanspruchs zwecks Verbleibs beim (früheren) Ehegatten weder ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist damit gleichsam erstellt, dass das private Interesse der be- troffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nach Auflösung der anwe- senheitsberechtigenden Ehegemeinschaft nicht aufzuwiegen vermag. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen sich das öffentliche Interesse in migra- tionsregulatorischen Überlegungen erschöpft (vgl. zum Ganzen Art. 31 - 11 - Abs. 1 VZAE mit Art. 96 Abs. 1 AIG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.84 vom 12. August 2021, Erw. II/5). Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen wurde unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass bei der Beschwerde- führerin, die ihren abgeleiteten Bewilligungsanspruch zwecks Verbleibs bei ihrem Ehemann verloren hat, weder ein nachehelicher Härtefall noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Damit steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Auf- enthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten. Auf eine erneute Darlegung und detaillierte Bemessung der zu berücksichtigen- den Interessen kann unter diesen Umständen verzichtet werden. 8. Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz und die damit verbundene Wegwei- sung vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) standhalten, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 7). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Dies namentlich auch nicht im Hinblick auf die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Onkel, welcher sie anlässlich ihres Aus- zugs aus der ehelichen Wohnung offenbar dort abgeholt hat (MI-act. 56). 9. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise er- sichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 7). Die Be- schwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde denn auch keine Vollzugshin- dernisse geltend. 10. Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung der Beschwerdeführerin gemäss nationalem Recht nicht zu bean- standen sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Voll- zug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Die Beschwerdeführerin offeriert in ihrer Beschwerde ein "Consulting" des Staatssekretariats für Migration (SEM) zur Rückkehr von geschiedenen Frauen in den Kosovo als Beweis (act. 13). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es dem Verwaltungsgericht freisteht, im Rahmen einer antizipierten - 12 - Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig erscheint (vgl. BGE 136 I 229, Erw. 5.3; BGE 134 I 140, Erw. 5.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 312, Erw. 3.1, und 2004, S. 154, Erw. 1a, je mit Hinweisen). Wie bereits festgestellt (vorne Erw. 5.3.2), hat die bezüglich des Vorliegens wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG objektiv beweisbelastete und im Rah- men ihrer Mitwirkungspflicht subjektiv beweisführungspflichtige Beschwer- deführerin nicht annähernd substanziiert dargelegt, dass und inwiefern ihre soziale Wiedereingliederung im Kosovo aufgrund der dort herrschenden gesellschaftlichen Verhältnisse konkret gefährdet wäre. In diesem Sinne ergibt sich die Interessenlage der Beschwerdeführerin vollumfänglich aus den Akten und bestehen keine Unklarheiten hinsichtlich des rechtserheb- lichen Sachverhalts, welche eine Konsultation des SEM hinsichtlich der Rückkehr geschiedener Frauen in den Kosovo erforderlich erscheinen lassen würden. Dass sich die Sachlage aufgrund des offerierten Beweises anders präsentieren würde, als sie aus den Akten hervorgeht und den vor- liegenden Erwägungen zu Grunde liegt, und demzufolge zu einem anderen Entscheid führen würde, ist nicht ersichtlich. Auf die Abnahme des offerier- ten Beweises wird daher verzichtet. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 188.00, gesamthaft Fr. 1'388.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 13 - Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatsekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 11. November 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Ahmeti