1.2. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Die Einkünfte und liquiden Mittel des Beschwerdeführers reichen aktuell nicht aus, um die gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen. Die Beschwerde kann aufgrund des Verhältnisses von Strafe und Verfahrenskosten nicht als aussichtslos bezeichnet werden (vgl. vorne Erw. II/4). Somit ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.