aber festzuhalten, dass er in der Lage ist, Wohneigentum zu erhalten und zu unterhalten. Das Vorhandensein erheblicher Vermögenswerte steht der Gewährung des Kostenerlasses entgegen. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von einer allfälligen Gebrechlichkeit und gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers. Die Strafgerichte haben davon abgesehen, die jeweilige Entscheidgebühr in Anwendung von § 3 Abs. 3 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150) wegen untragbarer Härte zu reduzieren.