Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer 3 ½-Zimmer-Stockwerkeigentumswohnung in B. ist. Im Rahmen der EL- Berechnung wurde von einem Liegenschaftswert von Fr. 158'000.00 und Hypothekarschulden von Fr. 60'000.00 ausgegangen. Abgesehen davon ist ein Sparguthaben von Fr. 723.00 aufgeführt. Als Einnahmen wurde u.a. eine monatliche AHV-Rente von Fr. 1'466.00 angerechnet. Die Ergänzungsleistung wurde unter Berücksichtigung der anerkannten Ausgaben auf Fr. 621.00 pro Monat festgelegt. Die Vorinstanz erwog unter diesen Umständen zu Recht, dass der Beschwerdeführer mit bescheidenen Einkünften auskommen muss.