4. Der Resozialisierungsgedanke steht beim Beschwerdeführer, welcher ein Bagatelldelikt begangen hat und insbesondere nicht zu einer Freiheitstrafe oder stationären Massnahme verurteilt wurde, nicht im Vordergrund. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Kostenerlass seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft förderlich ist. Fraglich sein könnte bloss, ob sich ein Erlass der Gerichtskosten aufgrund des Verhältnisses der Höhe von Strafe und Verfahrenskosten rechtfertigt (vgl. DOMEISEN, a.a.