Dieser sei in der Lage, den Betrag innerhalb von zehn Jahren zumindest in Raten zu begleichen. Das öffentliche Interesse an einer rechtsgleichen Einforderung von Gerichtskosten überwiege das private Interesse des Gesuchstellers, von der Zahlung der geschuldeten Kosten befreit zu werden. 3. Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.