Bei den Vermögenswerten seien indessen eine Liegenschaft mit einem Wert von rund Fr. 100'000.00 (nach Abzug der Hypothekarschuld) sowie ein Sparguthaben von Fr. 723.00 aufgeführt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Busse von Fr. 80.00, welche das Obergericht im Verfahren SST.2021.89 bestätigt habe, am 27. September 2021 bezahlt. Angesichts dieser Umstände könnten Verfahrenskosten von Fr. 2'666.00 das finanzielle Weiterkommen des Beschwerdeführers nicht ernsthaft in Bedrängnis bringen. Dieser sei in der Lage, den Betrag innerhalb von zehn Jahren zumindest in Raten zu begleichen.