2. Das Generalsekretariat GKA hat das Kostenerlassgesuch abgewiesen. Zur Begründung erwog es, die Lebenshaltungskosten (Einnahmen und Ausgaben) sowie die Vermögenssituation des Beschwerdeführers liessen sich im Wesentlichen der EL-Berechnung der SVA Aargau vom 25. Oktober 2021 entnehmen. Daraus ergebe sich zwar, dass der Beschwerdeführer in knappen finanziellen Verhältnissen lebe, da er über eine AHV-Rente von Fr. 1'466.00 sowie Ergänzungsleistungen von Fr. 621.00 als monatliche Einnahmen verfüge. Bei den Vermögenswerten seien indessen eine Liegenschaft mit einem Wert von rund Fr. 100'000.00 (nach Abzug der Hypothekarschuld) sowie ein Sparguthaben von Fr. 723.00 aufgeführt.