4. Der Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen zu (vgl. § 46 Abs. 1 VRPG). Entsprechend sind diesbezüglich keine vorsorglichen Anordnungen zu treffen. II. 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Kostenerlassgesuch hätte bewilligt werden müssen, und wirft der Vorinstanz Willkür und Ermessensfehler vor. Das Generalsekretariat GKA habe das Gesuch allein aufgrund seiner Stockwerkeigentumswohnung abgelehnt. Der betreffende Wert könne -4-