2. Soweit der Beschwerdeführer eine Abmahnung des Leiters der Obergerichtskasse sowie des ehemaligen Generalsekretärs GKA verlangt, kann darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Dem Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz kommt gegenüber dem Generalsekretariat GKA keine Aufsichtsfunktion zu. Auf unverständliche Passagen in der Beschwerdeschrift kann ebenfalls nicht eingegangen werden. Im Übrigen ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.