B. 1. Am 25. September 2021 ersuchte A. um Erlass der Verfahrenskosten ("administrative Abschreibung"). Die Obergerichtskasse leitete das Gesuch zusammen mit einer weiteren Eingabe vom 15. Oktober 2021 an das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau (GKA) weiter und beantragte die Abweisung. 2. Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 wies das Generalsekretariat GKA das Kostenerlassgesuch ab. C. 1. Gegen die Verfügung des Generalsekretariats GKA erhob A. mit Eingabe vom 24. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, sein Kostenerlassgesuch sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.