Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.78 / ME / wm (LVV.2021.110) Art. 51 Urteil vom 20. Mai 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Wetter Beschwerde- A._____, führer gegen Gerichte Kanton Aargau Obergericht, Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Gesuch um Kostenerlass Entscheid der Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, vom 14. Januar 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Im Verfahren SST.2021.89 verurteilte das Obergericht, 2. Kammer des Strafgerichts, A. wegen Verstosses gegen das Zoll- und Alkoholgesetz (Einfuhr von 5,6 l Whisky ohne Anmeldung und Verzollung). Für das obergerichtliche Berufungsverfahren wurden ihm Kosten von Fr. 1'566.00 und für das vorangegangene bezirksgerichtliche Einspracheverfahren sol- che von Fr. 1'100.00 auferlegt (Urteil vom 19. August 2021). Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'666.00 sind offen. B. 1. Am 25. September 2021 ersuchte A. um Erlass der Verfahrenskosten ("administrative Abschreibung"). Die Obergerichtskasse leitete das Gesuch zusammen mit einer weiteren Eingabe vom 15. Oktober 2021 an das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau (GKA) weiter und be- antragte die Abweisung. 2. Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 wies das Generalsekretariat GKA das Kostenerlassgesuch ab. C. 1. Gegen die Verfügung des Generalsekretariats GKA erhob A. mit Eingabe vom 24. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, sein Kostenerlassgesuch sei in Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids gutzuheissen. Weiter ersuchte er um unentgeltli- che Rechtspflege. 2. Das Generalsekretariat GKA hat am 4. März 2022 auf eine Beschwerdeant- wort verzichtet und die Abweisung der Beschwerde beantragt. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 20. Mai 2022 beraten und ent- schieden. -3- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Generalsekretariat GKA entscheidet über Kostenerlassgesuche be- treffend rechtskräftig auferlegten Gerichtskosten. Dessen Entscheide sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 33 Abs. 4 des Ge- richtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Dieses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Soweit der Beschwerdeführer eine Abmahnung des Leiters der Oberge- richtskasse sowie des ehemaligen Generalsekretärs GKA verlangt, kann darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Dem Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz kommt gegenüber dem Generalsekretariat GKA keine Aufsichtsfunktion zu. Auf unverständliche Passagen in der Beschwerdeschrift kann ebenfalls nicht eingegangen werden. Im Übrigen ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. 3. Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Ermessensmiss- brauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung gelten dabei als Rechtsverletzungen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 430 ff.). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber un- zulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). 4. Der Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen zu (vgl. § 46 Abs. 1 VRPG). Entsprechend sind diesbezüglich keine vor- sorglichen Anordnungen zu treffen. II. 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Kostenerlassgesuch hätte be- willigt werden müssen, und wirft der Vorinstanz Willkür und Ermessensfeh- ler vor. Das Generalsekretariat GKA habe das Gesuch allein aufgrund sei- ner Stockwerkeigentumswohnung abgelehnt. Der betreffende Wert könne -4- indessen nicht erhältlich gemacht werden und als Empfänger von Ergän- zungsleistungen verfüge er nur über bescheidene Einkünfte, weshalb eine Erhöhung der Hypothek unzumutbar bzw. unmöglich erscheine. Es sei auch zu beachten, dass ihm die SVA Aargau trotz seines körperlichen Han- dicaps keine behinderungsbedingten Kosten ersetze. Seine altersbedingte Gebrechlichkeit sei nicht berücksichtigt worden. Während der nächsten zehn Jahre seien keine Einkünfte und Vermögenswerte vorhanden, welche die Bezahlung der Gerichtskosten ermöglichten. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage, den Betrag von Fr. 2'666.00 ratenweise zu beglei- chen. 2. Das Generalsekretariat GKA hat das Kostenerlassgesuch abgewiesen. Zur Begründung erwog es, die Lebenshaltungskosten (Einnahmen und Ausga- ben) sowie die Vermögenssituation des Beschwerdeführers liessen sich im Wesentlichen der EL-Berechnung der SVA Aargau vom 25. Oktober 2021 entnehmen. Daraus ergebe sich zwar, dass der Beschwerdeführer in knap- pen finanziellen Verhältnissen lebe, da er über eine AHV-Rente von Fr. 1'466.00 sowie Ergänzungsleistungen von Fr. 621.00 als monatliche Einnahmen verfüge. Bei den Vermögenswerten seien indessen eine Lie- genschaft mit einem Wert von rund Fr. 100'000.00 (nach Abzug der Hypo- thekarschuld) sowie ein Sparguthaben von Fr. 723.00 aufgeführt. Schliess- lich habe der Beschwerdeführer die Busse von Fr. 80.00, welche das Ober- gericht im Verfahren SST.2021.89 bestätigt habe, am 27. September 2021 bezahlt. Angesichts dieser Umstände könnten Verfahrenskosten von Fr. 2'666.00 das finanzielle Weiterkommen des Beschwerdeführers nicht ernsthaft in Bedrängnis bringen. Dieser sei in der Lage, den Betrag inner- halb von zehn Jahren zumindest in Raten zu begleichen. Das öffentliche Interesse an einer rechtsgleichen Einforderung von Gerichtskosten über- wiege das private Interesse des Gesuchstellers, von der Zahlung der ge- schuldeten Kosten befreit zu werden. 3. Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Okto- ber 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichti- gung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herab- gesetzt oder erlassen werden. Art. 425 StPO verschafft kein Recht auf einen Kostenerlass, solange noch Aussicht darauf besteht, dass die kostenpflichtige Person später zu finan- ziellen Mitteln gelangt, welche ihr die Begleichung der Verfahrenskosten ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2021 vom 26. Mai 2021, Erw. 4). Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Ge- richtskosten; selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen ver- bleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um -5- Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017, Erw. 4; 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016, Erw. 3). Die Stundung und der Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten ha- ben den Zweck, der Resozialisierung vorab der verurteilten beschuldigten Person förderlich zu sein. Hohe finanzielle Auslagen können eine Resozia- lisierung erheblich belasten und die Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren (Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2021 vom 26. Mai 2021, Erw. 2; THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 425 N 3). Dies ist dann der Fall, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirt- schaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisierung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bun- desgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014, Erw. 3; DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 N 3 f.). 4. Der Resozialisierungsgedanke steht beim Beschwerdeführer, welcher ein Bagatelldelikt begangen hat und insbesondere nicht zu einer Freiheitstrafe oder stationären Massnahme verurteilt wurde, nicht im Vordergrund. Inso- fern kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Kostenerlass seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft förderlich ist. Fraglich sein könnte bloss, ob sich ein Erlass der Gerichtskosten aufgrund des Verhältnisses der Höhe von Strafe und Verfahrenskosten rechtfertigt (vgl. DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 N 4). Der Erlass von Verfahrenskosten wird in der kanto- nalen Praxis indessen nicht gewährt, wenn die pflichtige Person frei ge- wählt hat, die betreffenden Prozesshandlungen vorzunehmen ("les frais afférents à des actes de procédure auxquels il avait librement choisi de procéder …"; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2019, 6B_263/2019 vom 1. April 2019, Erw. 4). In diesem Zusammenhang muss sich der Be- schwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er für eine Busse von ledig- lich Fr. 80.00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag zunächst ein Einsprache- und anschliessend ein Berufungsverfahren anstrengte, welche mit erheblichen Aufwendungen verbunden waren. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer 3 ½-Zimmer-Stockwerkeigentumswohnung in B. ist. Im Rahmen der EL- Berechnung wurde von einem Liegenschaftswert von Fr. 158'000.00 und Hypothekarschulden von Fr. 60'000.00 ausgegangen. Abgesehen davon ist ein Sparguthaben von Fr. 723.00 aufgeführt. Als Einnahmen wurde u.a. eine monatliche AHV-Rente von Fr. 1'466.00 angerechnet. Die Ergän- zungsleistung wurde unter Berücksichtigung der anerkannten Ausgaben auf Fr. 621.00 pro Monat festgelegt. Die Vorinstanz erwog unter diesen Umständen zu Recht, dass der Beschwerdeführer mit bescheidenen Ein- künften auskommen muss. Was seine Vermögenssituation anbelangt, ist -6- aber festzuhalten, dass er in der Lage ist, Wohneigentum zu erhalten und zu unterhalten. Das Vorhandensein erheblicher Vermögenswerte steht der Gewährung des Kostenerlasses entgegen. Dies gilt grundsätzlich unab- hängig von einer allfälligen Gebrechlichkeit und gesundheitlichen Be- schwerden des Beschwerdeführers. Die Strafgerichte haben davon abge- sehen, die jeweilige Entscheidgebühr in Anwendung von § 3 Abs. 3 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (Verfahrens- kostendekret, VKD; SAR 221.150) wegen untragbarer Härte zu reduzieren. Insofern kann im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Kosten- erlassgesuchs nicht mehr geltend gemacht werden, die Bezahlung der Ver- fahrenskosten sei für den Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen un- zumutbar. Unabhängig davon hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer zur Vereinbarung von Ratenzahlungen an das Zentrale Rechnungswesen und Controlling des Generalsekretariats wenden kann (angefochtener Entscheid, Erw. 3). Insofern ist nicht anzunehmen, dass er zur Begleichung der Verfahrenskosten seine Eigentumswohnung wird ver- äussern oder – soweit möglich – zusätzlich hypothekarisch belasten müs- sen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung (vgl. vorne Erw. 2) wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und gibt zu kei- nen Beanstandungen Anlass. Eine Rechtsvertretung ist nicht erkennbar. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. 1.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ver- waltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). In Beschwerdeverfahren gegen abgewiesene Kostenerlassgesuche erhebt das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine niedrige Staatsgebühr von grundsätzlich Fr. 500.00 (vgl. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Ver- fahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. -7- 1.2. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Ge- such befreit die zuständige Behörde Personen von der Kosten- und Vor- schusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begeh- ren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Die Einkünfte und li- quiden Mittel des Beschwerdeführers reichen aktuell nicht aus, um die ge- samten verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen. Die Be- schwerde kann aufgrund des Verhältnisses von Strafe und Verfahrenskos- ten nicht als aussichtslos bezeichnet werden (vgl. vorne Erw. II/4). Somit ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 104.00, gesamthaft Fr. 604.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau Mitteilung an: die Obergerichtskasse -8- Beschwerde in Strafsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 20. Mai 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier