2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. -7- 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 133.00, gesamthaft Fr. 633.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin das Kantonale Steueramt den Gemeinderat X. die Eidgenössische Steuerverwaltung Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten