2.4. Auch nach Ansicht der Vorinstanz fehlte es der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren "offensichtlich" an einem Rechtsschutzinteresse (angefochtener Entscheid, Erw. 5.2.3). Entsprechend hätte die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abweisen müssen. Da es dem Verwaltungsgericht allerdings verwehrt ist, den angefochtenen Entscheid zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuändern (sog. reformatio in peius; § 199 Abs. 2 StG; § 48 Abs. 2 VRPG), bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.