Unter diesen Umständen ist eindeutig, dass die Chancen der Beschwerdeführerin, die ungeachtet des Schreibens des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2022 an ihrer Beschwerde festhielt, auf ein Obsiegen verschwindend klein und die Gewinnaussichten im Verhältnis zu den Verlustgefahren beträchtlich geringer waren. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzulehnen.