2.3. Vorliegend war umstritten, ob die Steuerkommission X. zurecht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Sowohl in den vorinstanzlichen Entscheiden als auch im verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 28. Februar 2022 wurde zuhanden der Beschwerdeführerin eingehend dargelegt, aus welchen Gründen auf ihre Einsprache nicht eingetreten werden bzw. diese nicht materiell behandelt werden könne.