geschützt. 3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 189 Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Rechtsbegehren Ziff. 3). Ob die Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht, mittellos ist, kann gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.