2.2. Die Beschwerdeführerin wurde in der umstrittenen Steuerperiode (Kan- tons- und Gemeindesteuern 2020) mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.00 veranlagt und musste demzufolge – abgesehen von der tarifunabhängigen Feuerwehrsteuer von Fr. 30.00 – keine Steuern bezahlen. Selbst wenn eine Besteuerung mit dem Tarif B gewährt würde, wäre dies ohne Auswirkung auf das steuerbare Einkommen und damit auch auf den für die Steuerperiode 2020 zu entrichtenden Steuerbetrag. Bei dieser Sachlage fehlt es der Beschwerdeführerin rechtsprechungsgemäss an einem Rechtsschutzinteresse. Die Vorinstanz hat den auf Nichteintreten lautenden Einspracheentscheid der Steuerkommission X. folglich zurecht