In Ausnahmefällen kann ein schutzwürdiges Interesse auch in einer Höherveranlagung bestehen, beispielsweise, wenn dies in einer folgenden Steuerperiode zu tieferen Steuern führt oder wenn die steuerpflichtige Person dadurch ein Nachsteuerund Hinterziehungsverfahren vermeiden kann (AGVE 2014 S. 293). Dagegen fehlt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an einem Rechtsschutzinteresse, wenn eine Steuerveranlagung auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.00 lautet (sog. Nullveranlagung), was daher rührt, dass lediglich das Dispositiv (Entscheidformel) der Veranlagungsverfügung in Rechtskraft erwächst, nicht aber die diesem zugrundeliegenden Sach-