3. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (§ 45 Abs. 1 VRPG; siehe dazu auch nachstehend Erw. III./2.3). II. 1. Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Steuerkommission X. am 28. September 2021 zurecht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat.