2.2. Da sich vorliegend, wie erwähnt, nur die Frage nach der Rechtmässigkeit des Nichteintretens durch die Steuerkommission X. stellt, ist auf die materielle Rechtslage betreffend die Veranlagung der Beschwerdeführerin nicht einzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_830/2018 vom 20. November 2018, Erw. 2.5). Die Beschwerde ist somit unbeachtlich, soweit sie Ausführungen zur Sache selbst (Steuerveranlagung 2020) enthält. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Steuerkommission X. angewiesen, auf die Einsprache einzutreten.