In der Beschwerde müsste folglich beantragt werden, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die Steuerkommission X. sei anzuweisen, auf die Einsprache vom 23. Juli 2021 einzutreten. Obwohl der Laienbeschwerde kein derart formulierter Antrag entnommen werden kann, wird unter Berücksichtigung der Begründung deutlich, dass die Beschwerdeführerin -4- ein Eintreten der Einsprachebehörde sowie deren Auseinandersetzung mit den materiell-rechtlichen Fragen (insb. Gewährung Tarif B) erwirken möchte. Es rechtfertigt sich deshalb, von zulässigen Beschwerdeanträgen auszugehen und auf die Beschwerde einzutreten.