2. 2.1. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des Einspracheentscheides (richtig: Rekursentscheides) vom 20. Januar 2022 sowie die Besteuerung mit dem Tarif B. Da sich der angefochtene Entscheid einzig mit der Frage befasst, ob die Steuerkommission X. auf die Einsprache der Beschwerdeführerin zurecht nicht eingetreten ist, ist auch der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens entsprechend beschränkt. In der Beschwerde müsste folglich beantragt werden, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die Steuerkommission X. sei anzuweisen, auf die Einsprache vom 23. Juli 2021 einzutreten.