3. Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 klärte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin dahingehend auf, dass es ihre Beschwerde als aussichtslos erachte, ihr aber die Möglichkeit eingeräumt werde, ihr Rechtsmittel bis zum 9. März 2022 ohne Kostenfolge zurückzuziehen. Innert Frist ging keine Rückmeldung der Beschwerdeführerin ein. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: