Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 20. Januar 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die Steuerkommission X. veranlagte A. (nachfolgend: die Steuerpflichtige) mit Verfügung vom 25. Juni 2021 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.00. Der Veranlagung wurde der Tarif A zugrunde gelegt und es wurde eine Feuerwehrsteuer von Fr. 30.00 erhoben. B. Auf eine gegen die Steuerveranlagung 2020 erhobene Einsprache der Steuerpflichtigen trat die Steuerkommission X. mit Entscheid vom 28. September 2021 nicht ein.