Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.77 / or / wm (3-RV.2021.162) Art. 16 Urteil vom 17. März 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichter Michel Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Ruth Beschwerde- A._____ führerin gegen Kantonales Steueramt, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau Gemeinderat X._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 20. Januar 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die Steuerkommission X. veranlagte A. (nachfolgend: die Steuerpflichtige) mit Verfügung vom 25. Juni 2021 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.00. Der Veranlagung wurde der Tarif A zugrunde gelegt und es wurde eine Feuerwehrsteuer von Fr. 30.00 erhoben. B. Auf eine gegen die Steuerveranlagung 2020 erhobene Einsprache der Steuerpflichtigen trat die Steuerkommission X. mit Entscheid vom 28. September 2021 nicht ein. C. Den Einspracheentscheid vom 28. September 2021 zog die Steuerpflich- tige an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, welches am 20. Januar 2022 entschied: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus ei- ner Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 80.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 480.00, zu bezahlen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Gerichts- kosten der Rekurrentin unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung einst- weilen vorgemerkt. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. D. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Februar 2022 (Postaufgabe 21. Februar 2022) stellte die Steuerpflichtige folgende Anträge: 1. Aufhebung Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 betreffend Veran- lagung 2020 inklusive Regress der Kosten. 2. Gewährung des reduzierten Tarifs B (Familientarif). 3. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. -3- 2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verzichtete in seiner Eingabe vom 23. Februar 2022 auf eine Stellungnahme. Beschwerdeantworten wur- den nicht eingeholt. 3. Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 klärte das Verwaltungsgericht die Be- schwerdeführerin dahingehend auf, dass es ihre Beschwerde als aus- sichtslos erachte, ihr aber die Möglichkeit eingeräumt werde, ihr Rechtsmit- tel bis zum 9. März 2022 ohne Kostenfolge zurückzuziehen. Innert Frist ging keine Rückmeldung der Beschwerdeführerin ein. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, in Kantons- und Gemeinde- steuersachen (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 198 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.100]). Es ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falls zustän- dig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwer- deanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver- halts sowie Rechtsverletzungen (§ 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des Einspracheentschei- des (richtig: Rekursentscheides) vom 20. Januar 2022 sowie die Besteue- rung mit dem Tarif B. Da sich der angefochtene Entscheid einzig mit der Frage befasst, ob die Steuerkommission X. auf die Einsprache der Beschwerdeführerin zurecht nicht eingetreten ist, ist auch der Streitge- genstand des vorliegenden Verfahrens entsprechend beschränkt. In der Beschwerde müsste folglich beantragt werden, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die Steuerkommission X. sei anzuweisen, auf die Einsprache vom 23. Juli 2021 einzutreten. Obwohl der Laienbeschwerde kein derart formulierter Antrag entnommen werden kann, wird unter Berücksichtigung der Begründung deutlich, dass die Beschwerdeführerin -4- ein Eintreten der Einsprachebehörde sowie deren Auseinandersetzung mit den materiell-rechtlichen Fragen (insb. Gewährung Tarif B) erwirken möchte. Es rechtfertigt sich deshalb, von zulässigen Beschwerdeanträgen auszugehen und auf die Beschwerde einzutreten. 2.2. Da sich vorliegend, wie erwähnt, nur die Frage nach der Rechtmässigkeit des Nichteintretens durch die Steuerkommission X. stellt, ist auf die materielle Rechtslage betreffend die Veranlagung der Beschwerdeführerin nicht einzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_830/2018 vom 20. November 2018, Erw. 2.5). Die Beschwerde ist somit unbeachtlich, so- weit sie Ausführungen zur Sache selbst (Steuerveranlagung 2020) enthält. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Ent- scheid aufgehoben und die Steuerkommission X. angewiesen, auf die Einsprache einzutreten. 3. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wurde kein Schriften- wechsel durchgeführt (§ 45 Abs. 1 VRPG; siehe dazu auch nachstehend Erw. III./2.3). II. 1. Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Steuerkommission X. am 28. September 2021 zurecht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. 2. 2.1. Die Befugnis zur Beschwerde- oder Rekurserhebung setzt ein schutzwür- diges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheids voraus (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG). Ein solches ergibt sich klar, wenn eine tiefere Veranlagung angestrebt wird. In Ausnahmefällen kann ein schutzwürdiges Interesse auch in einer Höherveranlagung bestehen, bei- spielsweise, wenn dies in einer folgenden Steuerperiode zu tieferen Steu- ern führt oder wenn die steuerpflichtige Person dadurch ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren vermeiden kann (AGVE 2014 S. 293). Dage- gen fehlt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an einem Rechtsschutzinteresse, wenn eine Steuerveranlagung auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.00 lautet (sog. Nullveranlagung), was daher rührt, dass lediglich das Dispositiv (Entscheidformel) der Veranlagungsverfügung in Rechtskraft erwächst, nicht aber die diesem zugrundeliegenden Sach- verhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_1055/2020 vom 3. März 2021, Erw. 1.2.2.3 m.w.H.). -5- Vereinfacht ausgedrückt fehlt es der steuerpflichtigen Person, die zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.00 veranlagt wurde, an einem schutz- würdigen Interesse, da eine noch tiefere bzw. negative Steuerschuld in der betreffenden Steuerperiode nicht möglich ist und die der Nullveranlagung zugrundeliegenden Faktoren nicht an der Rechtskraft teilhaben, womit sie in einer Folgeperiode auch wieder neu beurteilt und gegebenenfalls abwei- chend von der Vorperiode festgelegt werden können. 2.2. Die Beschwerdeführerin wurde in der umstrittenen Steuerperiode (Kan- tons- und Gemeindesteuern 2020) mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.00 veranlagt und musste demzufolge – abgesehen von der tarifunab- hängigen Feuerwehrsteuer von Fr. 30.00 – keine Steuern bezahlen. Selbst wenn eine Besteuerung mit dem Tarif B gewährt würde, wäre dies ohne Auswirkung auf das steuerbare Einkommen und damit auch auf den für die Steuerperiode 2020 zu entrichtenden Steuerbetrag. Bei dieser Sachlage fehlt es der Beschwerdeführerin rechtsprechungsgemäss an einem Rechtsschutzinteresse. Die Vorinstanz hat den auf Nichteintreten lauten- den Einspracheentscheid der Steuerkommission X. folglich zurecht geschützt. 3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (§ 189 Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Rechtsbegehren Ziff. 3). Ob die Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht, mittellos ist, kann gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 2.2. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist nach kantonalem Recht wie nach Art. 29 Abs. 3 BV vorausgesetzt, dass das Verfahren bzw. die gestellten Begehren nicht aussichtslos sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundes- gerichts sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt -6- ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Ver- lustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozess- aussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs massgebend sind (BGE 142 III 138, Erw. 5.1 mit Verweis auf BGE 139 III 475, Erw. 2.2, und BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4, je m.w.H.; vgl. AGVE 1989, S. 282 f.). 2.3. Vorliegend war umstritten, ob die Steuerkommission X. zurecht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Sowohl in den vorinstanzlichen Entscheiden als auch im verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 28. Februar 2022 wurde zuhanden der Beschwerdeführerin eingehend dargelegt, aus welchen Gründen auf ihre Einsprache nicht eingetreten werden bzw. diese nicht materiell behandelt werden könne. Unter diesen Umständen ist eindeutig, dass die Chancen der Beschwerdeführerin, die ungeachtet des Schreibens des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2022 an ihrer Beschwerde festhielt, auf ein Obsiegen verschwindend klein und die Gewinnaussichten im Verhältnis zu den Verlustgefahren beträchtlich geringer waren. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzulehnen. 2.4. Auch nach Ansicht der Vorinstanz fehlte es der Beschwerdeführerin im Re- kursverfahren "offensichtlich" an einem Rechtsschutzinteresse (angefoch- tener Entscheid, Erw. 5.2.3). Entsprechend hätte die Vorinstanz das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abweisen müssen. Da es dem Verwaltungsgericht allerdings verwehrt ist, den ange- fochtenen Entscheid zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuändern (sog. reformatio in peius; § 199 Abs. 2 StG; § 48 Abs. 2 VRPG), bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. -7- 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 133.00, gesamthaft Fr. 633.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin das Kantonale Steueramt den Gemeinderat X. die Eidgenössische Steuerverwaltung Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 17. März 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Berger Ruth