1.2. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht werden bis zum (hier nicht erreichten) Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Verfahrenskosten erhoben. 2. Gemäss § 29 Abs. 1 VRPG sind keine Parteikosten zu ersetzen. - 11 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer B., Rektorat Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten