2.6. Nachdem bei der Lohneinstufung den unterschiedlichen Ausbildungsanforderungen und bei den Pflichtlektionen der unterschiedlichen zeitlichen Belastung der einzelnen Funktionen Rechnung getragen wird, ist auch eine doppelte Benachteiligung von Sportlehrpersonen gegenüber Lehrpersonen für Maturitätsfächer sachlich begründbar und stellt keinen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot dar. 2.7. Aus den dargelegten Gründe ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf. III. 1. 1.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).