Dass Lehrpersonen für den allgemeinbildenden Unterricht und für Sport, die das Profil gemäss Art. 46 Abs. 3 lit. c BBV aufweisen, eine vergleichbare Fach- und berufspädagogische Ausbildung aufweisen wie Lehrkräfte für Berufsmaturitätsfächer gemäss Art. 46 Abs. 1 BBV ändert nichts daran, dass die Mindestanforderungen an die Ausbildung von Lehrpersonen nach Art. 46 Abs. 3 BBV tiefer liegen als bei solchen nach Art. 46 Abs. 1 BBV. Das rechtfertigt auch eine tiefere Lohneinstufung. Es steht zudem im Ermessen der für die Erarbeitung eines Lohnsystems zuständigen Behörden, auf die für eine Funktion notwendige Ausbildung und nicht auf die effektiv vorhandene Ausbildung abzustellen.