SR 412.101). Beim Berufskundeunterricht, beim allgemeinbildenden Unterricht gemäss Rahmenlehrplan und beim Sportunterricht handelt es sich nicht um Maturitätsfächer (Art. 25 Abs. 5 BBG i.V.m. Art. 7 ff. der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom 24. Juni 2009 [Berufsmaturitätsverordnung, BMV; SR 412.103.1]). Für solche Lehrpersonen ergeben sich die Ausbildungsanforderungen aus Art. 46 Abs. 2 und 3 BBV.