2.5.2. Die Einreihungen in die Lohnstufe 26+, in die der Beschwerdeführer eingeteilt wurde, und in die Lohnstufe 27+, die der Beschwerdeführer anstrebt, hängen somit am B. davon ab, ob eine Lehrperson über die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit Zusatzqualifikationen verfügt, um Fächer der Berufsmaturität unterrichten zu dürfen. Die Mindestanforderungen an die Ausbildung solcher Lehrpersonen ergeben sich dabei aus Art. 46 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101).