zeit_von_Lehrkraeften_in_Deutschland.pdf [zuletzt besucht am 22. Dezember 2022]). Entsprechend erscheint es unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit sachgerecht und jedenfalls nicht willkürlich, dass Sportlehrpersonen eine höhere Anzahl Pflichtlektionen zu leisten haben als Lehrpersonen anderer Fachgebiete, zumal der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, dass die zeitliche Belastung einer Sportlehrperson im Vergleich zu derjenigen anderer Lehrpersonen an der Berufsfachschule falsch eingeschätzt wurde. Eine Benachteiligung bei der Anzahl von Pflichtlektionen ist deshalb unverfänglich, soweit die tiefere Lohneinstufung auf einer anderen Begründung beruht.