2.4. Die vom Beschwerdeführer gerügte doppelte Benachteiligung der Sportlehrpersonen gegenüber anderen Lehrpersonen der Berufsfachschule erscheint unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit und des Willkürverbots nicht per se problematisch. Heikel wäre eine doppelte Schlechterstellung nur dann, wenn bei der Festlegung der Anzahl Pflichtlektionen und bei der Lohneinstufung dieselben Aspekte in unkoordinierter Weise zweifach berücksichtigt würden.