Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Schulvorstand bei der Einführung des neuen Lohnsystems nicht verpflichtet war, die Kriterien der Lohneinstufung gemäss ARCUS tel quel zu übernehmen. Er war innerhalb der Grenzen, die sich aus dem Rechtsgleichheitsgebots und Willkürverbot ergeben, befugt, eine von ARCUS abweichende Lohneinstufung vorzusehen. -8-