Wie auch aus der Beschwerdeantwort der Vorinstanz hervorgeht, hat es der Schulvorstand versäumt, die entsprechende Regelung an das neue Recht bzw. an den Beschluss des Schulvorstands vom 6./9. Januar 2022 zur Umsetzung von ARCUS am B. anzupassen. Es können jedoch keine Zweifel daran bestehen, dass der Schulvorstand mit dem Beschluss vom 6./9. Januar 2022 die Regelung gemäss Anhang II des Anstellungsreglements integral ersetzen wollte, andernfalls der Beschwerdeführer auch nicht von einer Lohnerhöhung profitiert hätte. Im Folgenden ist deshalb auf die Regelung des kompetenzgemäss erlassenen Beschlusses und nicht auf diejenige des irrtümlich noch nicht angepassten Anhangs II des Anstel-