Es gelten daher diesbezüglich die allgemeinen Regeln, wonach alle Differenzierungskriterien erlaubt sind, die sich mit sachlichen Überlegungen begründen lassen (Urteil des Bundesgerichts 2P.369/1998 vom 21. März 2000, Erw. 3e mit Hinweisen, publiziert in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2001, Nr. 5, S. 265 ff.).