Das Bundesgericht begründet seine Zurückhaltung damit, dass abgesehen von der Geschlechtszugehörigkeit (Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV) die Verfassung keine Vorschrift darüber enthält, welche Kriterien für die Lohneinreihung herangezogen werden dürfen. Es fehlt insoweit an verfassungsrechtlichen Vorgaben, anhand denen das Bundesgericht als Verfassungsgericht in der Lage wäre, gewisse Bewertungen als zulässig, andere hingegen als unzulässig zu bezeichnen. Es gelten daher diesbezüglich die allgemeinen Regeln, wonach alle Differenzierungskriterien erlaubt sind, die sich mit sachlichen Überlegungen begründen lassen (Urteil des Bundesgerichts 2P.369/1998 vom 21. März 2000, Erw.