Das Bundesgericht übt eine gewisse Zurückhaltung und greift von Verfassung wegen nur ein, wenn die Behörde mit den Unterscheidungen, die sie trifft, eine Grenze zieht, die sich nicht vernünftig begründen lässt, die unhaltbar und damit in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich ist (BGE 129 I 161 mit zahlreichen Hinweisen). Das Bundesgericht begründet seine Zurückhaltung damit, dass abgesehen von der Geschlechtszugehörigkeit (Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV) die Verfassung keine Vorschrift darüber enthält, welche Kriterien für die Lohneinreihung herangezogen werden dürfen.