Diese hätten gemeinsam beschlossen, die Marktzulage auch für die Lohnklasse 27 zu gewähren und auf die Lohnklasse 28 zu verzichten. Der Schulvorstand habe es bei Einführung des neuen Lohnsystems verpasst, dass Anstellungsreglement zu ändern. Es gehe jedoch nicht an, dass der Beschwerdeführer die Rosinen nach altem und neuem System herauspicken wolle.