Gerade in der Berufsfachschule komme ihm eine wesentliche Funktion zu, weil viele Lehrlinge ihre Hobbies aufgrund ihrer Ausbildung aufgeben würden. Etliche Studien würden zeigen, dass sich die Anforderungen an eine Sportlehrperson nicht von denjenigen an andere Lehrpersonen unterscheiden würden. Das ergebe sich auch aus Anhang II des Anstellungsreglements, wonach Sportlehrpersonen anderen Lehrpersonen gleichzustellen seien, sofern sie über dieselbe Ausbildung verfügten. Er sei denn auch im Besitz eines universitären Masterabschlusses (Sport und Geografie) sowie des Lehrdiploms II von der Fachhochschule Nordwestschweiz, was sich auch in der Lohneinstufung widerspiegeln müsse.