II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptstandpunkt, er sei mindestens in die Lohnstufe 27 einzureihen. Als Sportlehrer unterliege er neu einer doppelten Bestrafung, indem er im Vergleich zu anderen Lehrpersonen an der Berufsfachschule einerseits eine höhere Anzahl von Pflichtlektionen (27 statt 25 Lektionen) zu leisten habe und andererseits bis zu zwei Stufen tiefer eingereiht werde. Der Sport gewinne jedoch in der heutigen Gesellschaft zunehmend an Bedeutung. Gerade in der Berufsfachschule komme ihm eine wesentliche Funktion zu, weil viele Lehrlinge ihre Hobbies aufgrund ihrer Ausbildung aufgeben würden.