1.4. Soweit der Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt beantragt, die Anzahl der Pflichtlektionen sei bei gleichbleibenden Lohn von 27 auf 25 Lektionen zu reduzieren, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Anzahl der Pflichtlektionen wurde mit der angefochtenen Verfügung nicht geändert, weshalb die Beschwerde insofern in unzulässiger Weise über den Anfechtungsgegenstand hinausgreift (BGE 125 V 413, Erw. 1a mit Hinweisen). Die Anzahl der Pflichtlektionen ergibt sich vielmehr aus § 26 des Anstellungsreglements für Lehrpersonen des B. in Verbindung mit Anhang I dieses Reglements.