1.2. Trägerin des B. ist die Gemeinde T. (§ 15 des Gesetzes über die Berufsund Weiterbildung vom 6. März 2007 [GBW; SAR 422.200] in Verbindung mit dem kantonalen Richtplan [Richtplantext S 3.2, Ziffer 3.1]; Ingress und Ziffer 2 des Organisationsstatuts des B. vom 6. Juli 2020). Die Bestimmungen des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen vom 17. Dezember 2002 (GAL; SAR 411.200) sind nur auf kantonale Berufsfachschulen anwendbar (vgl. § 1 Abs. 1 GAL). Aufgrund der kommunalen Trägerschaft des B. fällt es somit nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Folglich richtet sich der Rechtsschutz nach dem Personalgesetz und nicht nach dem GAL, womit auch das in § 35 GAL vorge-