B. 1. Am 22. Februar 2022 reichte A. beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den Anträgen, er sei mindestens in die Lohnstufe 27 einzuteilen. Eventuell sei die Anzahl Pflichtlektionen bei gleichbleibendem Lohn auf 25 Lektionen zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2022 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, eventuell sei darauf mangels Passivlegitimation nicht einzutreten. 3. Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Erstattung einer Replik zugestellt. Dieser liess sich innert Frist nicht vernehmen.