Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.75 / pm / we Art. 220 Urteil vom 22. Dezember 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Pfister Ersatzrichterin Schöb-Talerico Gerichtsschreiberin i.V. Meyer Beschwerde- A._____ führer gegen Vorinstanz B._____, Rektorat Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Lohnverfügung vom 27. Januar 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A. ist am B. als hauptamtliche Lehrperson angestellt. Er unterrichtet 15.89 Lektionen Sport. Sein Pensum beträgt 63.56 %. Gemäss dem bis am 31. Dezember 2021 geltenden Lohnsystem war er in der Lohnstufe 1426BS (Stufe 8) eingeteilt und verdiente pro Jahr Fr. 64'521.05. 2. Mit Lohnverfügung vom 27. Januar 2022 (gültig ab 1. Januar 2022) wurde A. neu in die ARCUS-Lohnstufe 6/26 eingereiht. Zuzüglich einer Marktzulage von 3.0 %, die das B. auf dieser Stufe gewährt, resultiert ein neuer Jahreslohn von Fr. 71'297.95. B. 1. Am 22. Februar 2022 reichte A. beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den Anträgen, er sei mindestens in die Lohnstufe 27 einzuteilen. Eventuell sei die Anzahl Pflichtlektionen bei gleichbleibendem Lohn auf 25 Lektionen zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2022 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, eventuell sei darauf mangels Passivlegitimation nicht einzutreten. 3. Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 wurde die Beschwerdeantwort dem Be- schwerdeführer zur Erstattung einer Replik zugestellt. Dieser liess sich in- nert Frist nicht vernehmen. 4. Mit Verfügung vom 2. September 2022 wurde das B. aufgefordert, dem Verwaltungsgericht eine Übersicht einzureichen, aus der für jede Lehrper- son (anonymisiert) hervorgeht, welches Fach/welche Fächer sie unterrich- tet, in welche Kategorie das einzelne Fach im Sinne von Art. 46 BBV ge- mäss Beurteilung des B. fällt, ob es das Höhere Lehramt voraussetzt und in welche Lohnstufe die betreffende Lehrperson für dieses Fach eingestuft wurde. Gleichzeitig wurde das B. aufgefordert, den Beschluss des Schul- vorstands zur Umsetzung der ARCUS-Lohnreform am B. einzureichen sowie einen zwischenzeitlich allenfalls ergangenen Beschluss des Schul- vorstands über die Anpassung des Anhangs II des Anstellungsreglements. -3- Am 16. September 2022 reichte das B. die gewünschte Übersicht sowie den Beschluss des Schulvorstands ein. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen. C. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Gemäss § 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts vom 16. Mai 2000 (Personalgesetz, PersG; SAR 165.100) gelten bei Strei- tigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zwischen Ge- meinden, Gemeindeverbänden oder anderen öffentlich-rechtlichen Körper- schaften (mit Ausnahme der Landeskirchen) und ihren Mitarbeitenden die Bestimmungen über das gerichtliche Klage- und Beschwerdeverfahren ge- mäss §§ 39 ff. PersG; das Schlichtungsverfahren nach § 37 PersG entfällt. 1.2. Trägerin des B. ist die Gemeinde T. (§ 15 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung vom 6. März 2007 [GBW; SAR 422.200] in Verbindung mit dem kantonalen Richtplan [Richtplantext S 3.2, Ziffer 3.1]; Ingress und Ziffer 2 des Organisationsstatuts des B. vom 6. Juli 2020). Die Bestimmungen des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen vom 17. Dezember 2002 (GAL; SAR 411.200) sind nur auf kantonale Be- rufsfachschulen anwendbar (vgl. § 1 Abs. 1 GAL). Aufgrund der kommuna- len Trägerschaft des B. fällt es somit nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Folglich richtet sich der Rechtsschutz nach dem Perso- nalgesetz und nicht nach dem GAL, womit auch das in § 35 GAL vorge- sehene Schlichtungsverfahren nicht zum Tragen kommt. 1.3. Gemäss § 16 Abs. 1 GBW regeln die Gemeinden oder Organisationen der Arbeitswelt als Trägerschaften der öffentlichen Berufsfachschulen Organi- sation, Betrieb und Zuständigkeiten für jede Schule in einem Organisati- onsstatut. Laut Ziffer 10 des Organisationsstatuts des B. richten sich die Anstellungsbedingungen für Lehrpersonen nach dem Anstellungsregle- ment des B. Gemäss dessen § 2 wird die Einreihung in die Lohnstufe in der Form einer Verfügung erlassen. Nach § 35 Anstellungsreglement wird der Jahresbruttolohn der Lehrpersonen gemäss Anhang I und II durch Ver- fügung des Rektors festgelegt. Entsprechend hat der Rektor des B. die -4- angefochtene Lohnverfügung vom 27. Januar 2022 kompetenzgemäss er- lassen. Gestützt auf § 13 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist der Rektor des B. in seiner Eigenschaft als Vorinstanz Partei im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, weshalb das B. als Vorinstanz und nicht als Beschwerdegegnerin geführt wird. Die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage der Passivlegitimation stellt sich nur im Klageverfahren, wo der "Verfahrensgegner" auch der Inhaber des streitigen Rechts sein muss. 1.4. Soweit der Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt beantragt, die Anzahl der Pflichtlektionen sei bei gleichbleibenden Lohn von 27 auf 25 Lektionen zu reduzieren, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Anzahl der Pflichtlektionen wurde mit der angefochtenen Verfügung nicht geändert, weshalb die Beschwerde insofern in unzulässiger Weise über den Anfech- tungsgegenstand hinausgreift (BGE 125 V 413, Erw. 1a mit Hinweisen). Die Anzahl der Pflichtlektionen ergibt sich vielmehr aus § 26 des Anstel- lungsreglements für Lehrpersonen des B. in Verbindung mit Anhang I dieses Reglements. II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptstandpunkt, er sei mindestens in die Lohnstufe 27 einzureihen. Als Sportlehrer unterliege er neu einer dop- pelten Bestrafung, indem er im Vergleich zu anderen Lehrpersonen an der Berufsfachschule einerseits eine höhere Anzahl von Pflichtlektionen (27 statt 25 Lektionen) zu leisten habe und andererseits bis zu zwei Stufen tiefer eingereiht werde. Der Sport gewinne jedoch in der heutigen Gesell- schaft zunehmend an Bedeutung. Gerade in der Berufsfachschule komme ihm eine wesentliche Funktion zu, weil viele Lehrlinge ihre Hobbies auf- grund ihrer Ausbildung aufgeben würden. Etliche Studien würden zeigen, dass sich die Anforderungen an eine Sportlehrperson nicht von denjenigen an andere Lehrpersonen unterscheiden würden. Das ergebe sich auch aus Anhang II des Anstellungsreglements, wonach Sportlehrpersonen anderen Lehrpersonen gleichzustellen seien, sofern sie über dieselbe Ausbildung verfügten. Er sei denn auch im Besitz eines universitären Masterabschlus- ses (Sport und Geografie) sowie des Lehrdiploms II von der Fachhoch- schule Nordwestschweiz, was sich auch in der Lohneinstufung widerspie- geln müsse. 1.2. Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die kan- tonalen Berufsfachschulen autonom über die Löhne entscheiden könnten und das kantonale Lohnsystem ARCUS auf Lehrpersonen des B. nicht -5- direkt anwendbar sei. Die Ausbildungsanforderungen an die Lehrpersonen für den Berufsmaturitätsunterricht seien höher als für Lehrpersonen im Be- rufsschulunterricht. Sportunterricht sei kein Berufsmaturitätsfach, weshalb sich auch die Lohneinstufung an den Anforderungen für Berufsschullehr- personen, wie beispielweise ABU-Lehrpersonen (ABU = allgemeinbilden- der Unterricht) orientiere. Das neue Lohnsystem wolle die Lehrpersonen nach dem Anforderungsprofil und nicht nach der vorzuweisenden Ausbil- dung besolden. Die Einstufung der Löhne am B. orientiere sich überwie- gend an der kantonalen Lohnklasse 27, zuzüglich einer Marktzulage von 3 %, welche ursprünglich für diese Lohnklasse nach ARCUS nicht vor- gesehen gewesen sei. Berufsschulunterricht ohne die Ausbildung HLA (Höheres Lehramt) und Sportunterricht würden gemäss ARCUS in der Lohnklasse 26 (+3 % Marktzulage) vergütet. Dies entspreche den Einstu- fungen (Lohnklassen 7 und 8) des bisherigen Anstellungsreglements. Durch die Umstellung auf das neue Lohnsystem würden die Lehrpersonen am B. ausserdem einen höheren Lohn erhalten als nach bisherigen Sys- tem. So profitiere auch der Beschwerdeführer von einer Lohnerhöhung von 10.5 %. Die Einstufung der Berufsmatur-Lektionen nach Lohnklasse 27 (+3 % Marktzulage) und der Sportlektionen nach Lohnklasse 26 (+3 % Marktzulage) entspreche der Regelung der KV-Schulen im Aargau. Diese hätten gemeinsam beschlossen, die Marktzulage auch für die Lohn- klasse 27 zu gewähren und auf die Lohnklasse 28 zu verzichten. Der Schulvorstand habe es bei Einführung des neuen Lohnsystems verpasst, dass Anstellungsreglement zu ändern. Es gehe jedoch nicht an, dass der Beschwerdeführer die Rosinen nach altem und neuem System heraus- picken wolle. 2. 2.1. Eine Regelung verletzt den verfassungsmässigen Grundsatz der Rechts- gleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 10 der Verfassung des Kan- tons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV, SAR 110.000]), wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist ver- letzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 138 I 225, Erw. 3.6 mit Hinweisen). Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkür- verbots ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit. Ein grosser Ermes- sensspielraum der Behörden besteht nach der Rechtsprechung des Bun- -6- desgerichts in besonderem Mass bei Organisations- und Besoldungs- fragen (BGE 123 I 1). Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu be- trachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können. Die Behörden sind innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüp- fungspunkte diejenigen Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung massgebend sein sollen. Das Bundesgericht übt eine gewisse Zurückhaltung und greift von Verfassung wegen nur ein, wenn die Behörde mit den Unterscheidungen, die sie trifft, eine Grenze zieht, die sich nicht vernünftig begründen lässt, die unhaltbar und damit in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich ist (BGE 129 I 161 mit zahlreichen Hinweisen). Das Bundesgericht begründet seine Zurückhaltung damit, dass abgesehen von der Geschlechtszugehörigkeit (Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV) die Verfassung keine Vorschrift darüber enthält, welche Kriterien für die Lohneinreihung herangezogen werden dürfen. Es fehlt insoweit an verfassungsrechtlichen Vorgaben, anhand denen das Bundesgericht als Verfassungsgericht in der Lage wäre, gewisse Bewertungen als zulässig, andere hingegen als unzu- lässig zu bezeichnen. Es gelten daher diesbezüglich die allgemeinen Re- geln, wonach alle Differenzierungskriterien erlaubt sind, die sich mit sach- lichen Überlegungen begründen lassen (Urteil des Bundesgerichts 2P.369/1998 vom 21. März 2000, Erw. 3e mit Hinweisen, publiziert in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2001, Nr. 5, S. 265 ff.). Analog zur dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auferlegt sich auch das Verwaltungsgericht, das insofern die Praxis des vormaligen Personalrekursgerichts weiterführt, eine gewisse Zurückhaltung und greift nur ein, wenn Unterscheidungen getroffen werden, die sich nicht vernünftig begründen lassen, unhaltbar und damit in den meisten Fällen auch gera- dezu willkürlich sind (vgl. etwa Entscheide des Personalrekursgerichts BE.2005.5000 vom 24. März 2006, Erw. 6.2; BE.2003.50008 vom 18. Ok- tober 2004, Erw. 3). 2.2. Unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit und der Willkür ist vorab nicht ent- scheidend, ob der Beschwerdeführer unter dem neuen Lohnsystem mehr verdient als unter dem alten System. Ebenso wenig hilft der Vorinstanz, dass das B. (anders als der Kanton Aargau im Lohnsystem ARCUS) auf der Lohnstufe 26 durchgehend eine Markzulage gewährt, und dass die von ihr angewandte Regelung derjenigen der KV-Schulen im Kanton Aargau entspricht. 2.3. Das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Be- rufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) enthält keine Vorgaben, wie Lehrper- sonen an Berufsfachschulen zu entlöhnen sind. Nach § 17 GWB ist der -7- Schulvorstand zuständig für den Erlass von Bestimmungen über die Löhne der Lehrpersonen. Das Lohnsystem und die Löhne können dabei frei gere- gelt werden. Gemäss dem Anstellungsreglement für Lehrpersonen des B. gelangen die Bestimmungen des Dekrets über die Löhne der Lehrpersonen vom 24. August 2004 (LDLP; SAR 411.210) unmittelbar zur Anwendung, soweit diese für die subventionierten Berufsschulen relevant sind. Unter grundsätzlicher Berücksichtigung der Lohnentwicklung bei Lehrpersonen kantonaler Berufsschulen werde die Besoldung der Lehrpersonen des B. vom Schulvorstand bestimmt (vgl. Rechtsgrundlagen). § 35 des An- stellungsreglements verweist bezüglich der Festsetzung des Jahresbrutto- lohns für Lehrpersonen auf die Anhänge I und II des Reglements. Während sich aus Anhang I lediglich die Anzahl der Pflichtlektionen ergibt, regelt An- hang II die Lohneinstufung. Diese Regelung bezieht sich jedoch noch auf das alte kantonale Lohnsystem, das per 1. Januar 2022 abgelöst wurde. Wie auch aus der Beschwerdeantwort der Vorinstanz hervorgeht, hat es der Schulvorstand versäumt, die entsprechende Regelung an das neue Recht bzw. an den Beschluss des Schulvorstands vom 6./9. Januar 2022 zur Umsetzung von ARCUS am B. anzupassen. Es können jedoch keine Zweifel daran bestehen, dass der Schulvorstand mit dem Beschluss vom 6./9. Januar 2022 die Regelung gemäss Anhang II des Anstellungsregle- ments integral ersetzen wollte, andernfalls der Beschwerdeführer auch nicht von einer Lohnerhöhung profitiert hätte. Im Folgenden ist deshalb auf die Regelung des kompetenzgemäss erlassenen Beschlusses und nicht auf diejenige des irrtümlich noch nicht angepassten Anhangs II des Anstel- lungsreglements abzustellen. Dem besagten Beschluss lässt sich entnehmen, dass sich der Schulvor- stand bei der Lohnfestsetzung insofern am Lohnsystem ARCUS orientieren wollte, als dieses die Gleichstellung und Gleichbehandlung gewährleistet, die Konkurrenzfähigkeit der Anstellungsbehörden gegenüber den umlie- genden Kantonen erhöht, eine transparente und nachvollziehbare Bewer- tung der Lehrpersonenfunktionen enthält und auf die berufliche und aus- serberufliche Erfahrung (und nicht wie bisher nur auf das Alter) abstellt. Gleichzeitig wollte der Schulvorstand jedoch spezifischen Sondersitua- tionen Rechnung tragen, die sich am B., analog den KV-Schulen Q., R. und S., ergeben. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Schulvorstand bei der Einfüh- rung des neuen Lohnsystems nicht verpflichtet war, die Kriterien der Lohneinstufung gemäss ARCUS tel quel zu übernehmen. Er war innerhalb der Grenzen, die sich aus dem Rechtsgleichheitsgebots und Willkürverbot ergeben, befugt, eine von ARCUS abweichende Lohneinstufung vorzu- sehen. -8- 2.4. Die vom Beschwerdeführer gerügte doppelte Benachteiligung der Sport- lehrpersonen gegenüber anderen Lehrpersonen der Berufsfachschule er- scheint unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit und des Willkürverbots nicht per se problematisch. Heikel wäre eine doppelte Schlechterstellung nur dann, wenn bei der Festlegung der Anzahl Pflichtlektionen und bei der Lohneinstufung dieselben Aspekte in unkoordinierter Weise zweifach be- rücksichtigt würden. Bei der Anzahl der Pflichtlektionen kommt es auf die zeitliche Belastung der verschiedenen Funktionen an. Dabei wird dem Umstand Rechnung getra- gen, dass der Aufwand für die Vor- und Nachbearbeitung einer Lektion (inkl. Korrekturen von Prüfungen) zwischen den Fächern variiert. Verschie- dene Studien belegen, dass dieser Aufwand im Fach Sport deutlich gerin- ger ausfällt als etwa in den Fächern Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen, Natur- und Geisteswissenschaften, Religion, Kunst sowie Musik (vgl. HARDWIG/MUSSMANN, Zeiterfassungsstudien zur Arbeitszeit von Lehr- kräften in Deutschland, 2018, S. 77, Tabelle 11 mit weiteren Hinweisen, https://kooperationsstelle.uni-goettingen.de/fileadmin/user_upload/Hard- wig_Mussmann_MTS-Expertise_-_Zeiterfassungsstudien_zur_Arbeits- zeit_von_Lehrkraeften_in_Deutschland.pdf [zuletzt besucht am 22. De- zember 2022]). Entsprechend erscheint es unter dem Aspekt der Rechts- gleichheit sachgerecht und jedenfalls nicht willkürlich, dass Sportlehr- personen eine höhere Anzahl Pflichtlektionen zu leisten haben als Lehrper- sonen anderer Fachgebiete, zumal der Beschwerdeführer nicht aufzuzei- gen vermag, dass die zeitliche Belastung einer Sportlehrperson im Ver- gleich zu derjenigen anderer Lehrpersonen an der Berufsfachschule falsch eingeschätzt wurde. Eine Benachteiligung bei der Anzahl von Pflicht- lektionen ist deshalb unverfänglich, soweit die tiefere Lohneinstufung auf einer anderen Begründung beruht. 2.5. 2.5.1. Gemäss dem Beschluss des Schulvorstands zur Umsetzung von ARCUS erfolgt die Einstufung der Lehrpersonen am B. hauptsächlich in der Lohn- klasse 27, für welche eine Markzulage gewährt wird (sog. Lohnklasse 27+). Auf dieser Stufe befinden sich Lehrpersonen, welche über die Lehrbe- fähigung für die Sekundarstufe II mit Zusatzqualifikationen verfügen, so dass sie Maturitätsfächer unterrichten dürfen (sog. Höheres Lehramt, HLA). Auf der Lohnstufe 26+ sind dagegen Lehrkräfte angesiedelt, die keine Ma- turitätsfächer unterrichten und deshalb nicht über das Höhere Lehramt ver- fügen müssen. Die Lohnklasse 28 ist am B. nicht vorgesehen, weil keine Lehrperson ausschliesslich im Bereich der Berufsmaturität unterrichtet. Vor diesem Hintergrund ist nicht einsehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben eine Benachteiligung von bis zu zwei Lohnstufen geltend macht. In der Lohnklasse 25+ befinden sich nur Teilbereiche des -9- Berufsfachschulunterrichts (z.B. die Branchenkunde), die im vorliegenden Fall nicht weiter interessieren. 2.5.2. Die Einreihungen in die Lohnstufe 26+, in die der Beschwerdeführer einge- teilt wurde, und in die Lohnstufe 27+, die der Beschwerdeführer anstrebt, hängen somit am B. davon ab, ob eine Lehrperson über die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit Zusatzqualifikationen verfügt, um Fächer der Berufsmaturität unterrichten zu dürfen. Die Mindestanforderungen an die Ausbildung solcher Lehrpersonen ergeben sich dabei aus Art. 46 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbil- dungsverordnung, BBV; SR 412.101). Beim Berufskundeunterricht, beim allgemeinbildenden Unterricht gemäss Rahmenlehrplan und beim Sportun- terricht handelt es sich nicht um Maturitätsfächer (Art. 25 Abs. 5 BBG i.V.m. Art. 7 ff. der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom 24. Juni 2009 [Berufsmaturitätsverordnung, BMV; SR 412.103.1]). Für sol- che Lehrpersonen ergeben sich die Ausbildungsanforderungen aus Art. 46 Abs. 2 und 3 BBV. Beim Höheren Lehramt handelt es sich um eine Zusatzqualifikation für Lehrpersonen der Maturitätsfächer. Als Bestandteil einer erweiterten Allge- meinbildung, die den Schülerinnen und Schülern den Zugang zu einer Fachhochschule eröffnet, stellen die Maturitätsfächer auch höhere Anfor- derungen an die Lehrpersonen. Über diese Zusatzqualifikation müssen Lehrpersonen für berufskundliche Bildung, für allgemeinbildenden Unter- richt sowie Sport von Gesetzes wegen nicht verfügen. Während Lehrper- sonen für die Berufsmaturität über eine berufspädagogische Ausbildung auf Hochschulstufe, eine Fachbildung mit Abschluss auf Tertiärstufe sowie eine betriebliche Erfahrung von sechs Monaten verfügen müssen (Art. 46 Abs. 1 BBV), genügt bei Lehrpersonen des allgemeinbildenden Unterrichts sowie für Sport (je nach Profil) in fachlicher Hinsicht bereits eine Lehrbe- fähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifika- tion, und in berufspädagogischer Hinsicht eine Bildung von 300 Lernstun- den (Art. 46 Abs. 3 lit. c BBV). Dass Lehrpersonen für den allgemeinbilden- den Unterricht und für Sport, die das Profil gemäss Art. 46 Abs. 3 lit. c BBV aufweisen, eine vergleichbare Fach- und berufspädagogische Ausbildung aufweisen wie Lehrkräfte für Berufsmaturitätsfächer gemäss Art. 46 Abs. 1 BBV ändert nichts daran, dass die Mindestanforderungen an die Ausbil- dung von Lehrpersonen nach Art. 46 Abs. 3 BBV tiefer liegen als bei sol- chen nach Art. 46 Abs. 1 BBV. Das rechtfertigt auch eine tiefere Lohnein- stufung. Es steht zudem im Ermessen der für die Erarbeitung eines Lohn- systems zuständigen Behörden, auf die für eine Funktion notwendige Aus- bildung und nicht auf die effektiv vorhandene Ausbildung abzustellen. Nicht entscheidend ist deshalb, dass der Beschwerdeführer über Qualifikationen - 10 - verfügt, welche über die Mindestanforderungen für seine Funktion hinaus- gehen. Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine derartige Überqualifika- tion zu entgelten. 2.5.3. Aus den dargelegten Gründen handelt es sich beim Anknüpfungspunkt des Höheren Lehramts um ein sachliches und nachvollziehbares Kriterium, das vor dem Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot standhält. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass der Schulvorstand des B. Lehrpersonen mit Höherem Lehramt in die Lohnstufe 27+ und Berufskundelehrpersonen so- wie Lehrpersonen für den allgemeinbildenden Unterricht und für Sport, für welche diese Mindestanforderung an die Ausbildung nicht gilt, in die Lohn- stufe 26+ einreiht. Das hat nichts mit einer ungerechtfertigten Abwertung des Sportunterrichts zu tun, sondern ist den unterschiedlichen Mindestan- forderungen an die Ausbildung geschuldet. 2.6. Nachdem bei der Lohneinstufung den unterschiedlichen Ausbildungsanfor- derungen und bei den Pflichtlektionen der unterschiedlichen zeitlichen Be- lastung der einzelnen Funktionen Rechnung getragen wird, ist auch eine doppelte Benachteiligung von Sportlehrpersonen gegenüber Lehrpersonen für Maturitätsfächer sachlich begründbar und stellt keinen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot dar. 2.7. Aus den dargelegten Gründe ist die Beschwerde abzuweisen, soweit da- rauf eingetreten werden darf. III. 1. 1.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ver- waltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). 1.2. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht werden bis zum (hier nicht erreichten) Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Verfahrenskosten erhoben. 2. Gemäss § 29 Abs. 1 VRPG sind keine Parteikosten zu ersetzen. - 11 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer B., Rektorat Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Beschwerde setzt voraus, dass der Streitwert mehr als Fr. 15'000.00 beträgt, sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder die Gleichstellung der Geschlechter betroffen ist. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie ein Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweis- mittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 83 ff. des Bundesge- setzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Der geschätzte Streitwert beträgt ca. Fr. 15'000.00. - 12 - Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 f. BGG zulässig ist, kann dieser Ent- scheid wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Ta- gen ab Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, an- gefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie ein Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Aarau, 22. Dezember 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Cotti Meyer