2.3. Aus den dargelegten Gründe ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf. III. 1. 1.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). 1.2. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht werden bis zum (hier nicht erreichten) Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Verfahrenskosten erhoben. - 13 - 2. Gemäss § 29 Abs. 1 VRPG sind keine Parteikosten zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.