Die vom Beschwerdeführer zum Vergleich herangezogene Lehrkraft für den Detailhandel muss gemäss Art. 46 Abs. 2 BBV über einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule sowie eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden (Hauptamt) verfügen, nicht aber über das Höhere Lehramt. Entsprechend wäre sie nach den eigenen Vorgaben des Schulvorstands nicht in die Lohnstufe 27+, sondern in einer tieferen Lohnstufe, einzureihen.