2. 2.1. Der Beschwerdeführer beansprucht sodann in seiner Funktion als Mathematiklehrer eine Einreihung in der Lohnstufe 28 mit der Begründung, die Lektionen der Berufsmaturität seien bis anhin um eine Lohnstufe höher eingestuft worden als alle anderen Lektionen. Berufsmaturitäts-Lektionen würden von einer Lehrperson ein höheres Fachwissen, mehr Aufwand in Vorund Nachbereitung sowie in der Korrektur verlangen. Die angefochtene Lohneinstufung trage diesem Gesichtspunkt keine Rechnung und stufe eine Lehrkraft der Berufsmaturität gleich ein wie eine Detailhandels-Lehr- person.